Gesetze / Tabaksteuerverordnung

TabStV

§ 14 Registrierter Versender

Stand: 13.02.2023

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/14#abs-1 (1) Wer als registrierter Versender nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten (§ 4 Nummer 9 des Gesetzes),
2.
eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der Tabakwaren.

Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/14#abs-2 (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/14#abs-3 (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Bei Beförderungen in andere oder über andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/14#abs-4 (4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Tabakwaren nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen die Zollstelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex die Überlassung der Tabakwaren zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/14#abs-5 (5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die beförderten Tabakwaren zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Die beförderten Tabakwaren sind vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/14#abs-6 (6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.

§ 13 § 15